Hausordnung
Schul- und Hausordnung des Max-Planck-Gymnasiums Böblingen
Präambel
Wir, Lehrkräfte, Schüler (generisches Maskulinum für alle Geschlechter) , Eltern und alle am Schulleben Beteiligten streben eine gute Schulgemeinschaft als Grundlage für ein positives und erfolgreiches Lern-, Arbeits- und Sozialklima an. Mit der Anmeldung an der Schule nimmt jeder Schüler und des- sen Erziehungsberechtigte die Schulordnung zur Kenntnis und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Verstöße führen zu Ordnungsmaßnahmen und sind im Zusatz zur Hausordnung geregelt.
1. Schulweg
(1) Zweiräder und ähnliche Fahrzeuge sind an den dafür vorgesehenen Plätzen ab-
zustellen und abzuschließen. Die Schule übernimmt keine Haftung.
(2) Die Zufahrtswege zum Schulgebäude müssen zu allen Zeiten freigehalten wer-
den. Dies betrifft insbesondere die Feuerwehr-Zufahrt vor der Tiefgarage über die
Achalmstraße.
2. Verhalten, Ordnung und Sauberkeit
(1) Die Schule ist unser Lernort. Das tägliche Miteinander ist von Respekt und Wert-
schätzung geprägt.
(2) Strom, Energie und Wasser nutzen wir ressourcenschonend. Die Schuleinrich-
tung behandeln wir pfleglich.
(3) Treppen und Durchgänge halten wir aus Sicherheitsgründen frei.
(4) Jede Klasse ist für die Sauberkeit des von ihr genutzten Unterrichtraums verant-
wortlich. Gänge, Toiletten, Aufenthaltsräume und das Schulgelände halten wir sau-
ber.
(5) Waffen, gefährliche Werkzeuge, Drogen, Alkohol und Zigaretten/E-Zigaretten sind
auf dem gesamten Schulgelände nicht erlaubt.
3. Unterricht
(1) Mit Unterrichtsbeginn sind die Lehrkräfte und Schüler in ihren Unterrichtsräumen.
Ist eine Klasse fünf Minuten nach planmäßigem Beginn der Unterrichtsstunde noch
ohne Lehrkraft, meldet dies das Klassensprecher-Team unverzüglich im Sekretariat.
(2) Während des Unterrichts muss es im Haus ruhig sein.
(3) Die Fachräume (z.B. Naturwissenschaften, Sport, Kunst und Musik) werden nur
mit der jeweiligen Fachlehrkraft betreten.
(4) Lehrkräfte und Schüler beachten den Vertretungsplan.
4. Pausenregelung
(1) In der ersten großen Pause und in der Mittagspause begeben sich alle Schüler
ins Erdgeschoss oder den Außenbereich der Schule. Die oberen Stockwerke dürfen
nur nach Absprache betreten werden.
(2) Das Verlassen des Schulgeländes während der Schulzeit ist ausschließlich für
Schüler der Kursstufe erlaubt. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Mittags-
pause.
5. Elektronische Endgeräte
(1) Elektronische Endgeräte* müssen während der Schulzeit am Vormittag (ab 7.35
Uhr) und am Nachmittag ausgeschaltet sein. Smartwatches dürfen passiv getragen
werden, müssen jedoch in den Flugmodus gestellt sein. Dies gilt auf dem gesamten
Schulgelände; ausgenommen sind SMV- und Kursstufen-Raum.
(2) Mit Genehmigung der Lehrkraft können elektronische Endgeräte zu Unterrichts-
zwecken genutzt werden. Digitale Aufnahmen sind nach dem bestimmungsmäßigen
Gebrauch sofort zu löschen.
(3) In der Mittagspause, nach dem Vormittags- und vor dem Nachmittagsunterricht,
dürfen elektronische Endgeräte lautlos genutzt werden. Grundsätzlich verboten ist
die Nutzung in der Mensa, den Toiletten und im kleinen Aufenthaltsraum (Chilling
room).
(4.1) Private Tablets dürfen ab der Klassenstufe 10 mit der Erlaubnis der jeweiligen
Lehrkraft im Unterricht genutzt werden. Jeder Schüler und seine Erziehungsberechti-
gen unterzeichnen eine Nutzungsordnung. Die Nutzung privater Tablets in den Klas-
sen 5-9 ist nicht vorgesehen.
(4.2) Nach 4.1 erlaubte Tablets dürfen jederzeit zu schulischen Zwecken lautlos auf
dem Schulgelände genutzt werden.
6. Wertsachen
Das Mitbringen von mobilen Endgeräten und sonstigen Wertgegenständen erfolgt
grundsätzlich auf eigene Gefahr. Es wird von der Schule, den Lehrkräften, dem
Schulträger oder dem Land Baden-Württemberg keine Haftung übernommen.
7. Entschuldigungspflicht
(1) Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung münd-
lich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder
fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige
aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung
nachzureichen. §2SchBVO
(2) In der Kursstufe ist bei versäumten Leistungsnachweisen eine schriftliche Entschuldi-
gung am zweiten Tag der Verhinderung bei der Fachlehrkraft und dem Tutor nachzu-
reichen.
(3) Muss ein Schüler den Unterricht z.B. aus gesundheitlichen Gründen verlassen, so
meldet er sich bei der Fachlehrkraft ab und sucht das Sekretariat auf. Von dort aus
werden bei minderjährigen Schülern die Erziehungsberechtigten benachrichtigt.
(4) Versäumten Unterrichtsstoff holt jeder Schüler eigenverantwortlich nach. Die
Lehrkraft stellt die erforderlichen Materialien und Informationen im Rahmen des Un-
terrichts nach Absprache zur Verfügung.
8. Beurlaubungen
(1) Beurlaubungen werden zwei Wochen vorab zur Genehmigung mit dem entspre-
chenden Formular bei der Klassenlehrkraft beantragt. Bei unvorhersehbaren Ereig-
nissen wird die Schule unverzüglich informiert.
(2) Beurlaubungsanträge bis zu zwei Tagen werden bei den Klassenlehrkräften ein-
gereicht, Beurlaubungen vor den Ferienabschnitten oder von mehr als zwei Tagen
bei der Schulleitung.
(3) Versäumten Unterrichtsstoff holt jeder Schüler eigenverantwortlich nach. Die
Lehrkraft stellt die erforderlichen Materialien und Informationen im Rahmen des Un-
terrichts nach Absprache zur Verfügung.
9. Verhalten im Notfall
(1) Bei Notfällen ist unverzüglich der Notruf 112 zu wählen.
(2) Bei Unfällen ist sofort ein Lehrer und das Sekretariat zu verständigen.
(3) Bei Gefahr wird nach dem Kriseninterventionsmanagement der Schule agiert.
Diese Schulordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2025/2026 in Kraft.
*Die Regelung zu den Smartwatches 5.(1) gilt befristet für das Schuljahr 2025/2026.
Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2025/26 wird in den Gremien GLK und SK er-
neut darüber abgestimmt.

